AVB – Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Schwenski Rohstoffhandel GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) der Schwenski Rohstoffhandel GmbH („Schwenski“) gelten ausschließlich. Bisher
    getroffene Vereinbarungen erklärt Schwenski für ungültig. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Schwenski nicht an –
    es sei denn, Schwenski stimmt ausdrücklich schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn Schwenski in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  2. Diese AVB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Schwenski maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Schwenski abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
    Schriftform.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote von Schwenski sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
    ergibt, ist Schwenski berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung (mündlich oder schriftlich) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die Preise von Schwenski „ab Lagerstelle“ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Von Schwenski in Rechnung gestellte Beträge bzw. erhaltende Gutschriften sind ohne Abzug am 20. des darauf folgenden Monats nach Lieferung bzw. Abholung zur Zahlung fällig. Sofern Abrechnung im Gutschriftsverfahren vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese unmittelbar nach Erhalt der Lieferung zu stellen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Schwenski bleibt bis zur vorbehaltslosen und vollständigen Erfüllung aller Forderungen,  die Schwenski aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, Eigentümer der gelieferten Waren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schwenski berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Verzugszinsen zu berechnen. Die Höhe der Verzugszinsen richten sich nach den jeweils aktuellen Dispositionszinsen der Deutschen Bank AG für den Monat des Zahlungsverzuges. In der Zurücknahme der Ware durch Schwenski liegt – soweit  gesetzlich nicht zwingend etwas anders gilt – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Schwenski erklärt dies schriftlich oder Schwenski hat die Ware gepfändet. Auch nach der Rücknahme der Vorbehaltsware ist Schwenski zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Schwenski anzurechnen.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Schwenski unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch  bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an Schwenski ab, die ihm aus dieser Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Schwenski nimmt die Abtretung  an. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. Zur Einziehung dieser Forderung  ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Schwenski, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Schwenski verpflichtet  sich jedoch, die Einziehung der Forderung zu unterlassen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Schwenski ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere  kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der im vorstehenden  Satz genannten Fälle ein, kann Schwenski verlangen, dass der Kunde Schwenski unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern des Kunden die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für Schwenski als Hersteller vorgenommen, ohne Schwenski zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen, Schwenski nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Schwenski das Miteigentum an der neuen Sache bzw. den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache bzw. den entstehenden Sachen gelten die Regelungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechend.
  5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Schwenski nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Schwenski das Miteigentum an der neuen Sache bzw. den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Schwenski anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für Schwenski.
  6. Schwenski verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Schwenski.
     

V. Lieferfristen, Liefertermine

  1. Liefer- und Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich nach schriftlicher Bestätigung von Schwenski. Alle Lieferfristen und –termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  2. Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten, wie z.B. Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, ist Schwenski berechtigt, Lieferfristen und –termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
  3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Schwenski die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Maschinenbruch und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände, auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von Schwenski eintreten – hat Schwenski auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen Schwenski nach freiem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann Schwenski sich nur dann berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.
  5. Wenn die Behinderung i.S.d. Abs. 4 länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird Schwenski von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  6. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er Schwenski eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
  7. Der Eintritt des Lieferverzugs bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Mahnung durch den Kunden.
  8. Schwenski ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VI. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Vereinbarte Analysewerte sind ausschließlich Ladungsdurchschnittswerte. Die Gewichte werden auf den geeichten Waagen von Schwenski  bzw. beauftragter Dritter festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Nettogewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden anteilig auf diese verteilt.

VII. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lagerstelle Schwenski bzw. des beauftragten Dritten, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungsverkauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Schwenski berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eventuell entstehende Kosten trägt der Kunde.
  2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder der Lagerstelle auf den Kunden über.
  3. Auf Verlangen des Kunden wird Schwenski eine Transportversicherung oder sonst geeignete Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, um die vertragliche Leistung möglichst abzusichern.

VIII. Mängelansprüche

  1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten  Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über  Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Einigung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Schwenski haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße
    Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
  2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation
    und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, ist Schwenski nach freiem Ermessen zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schwenski kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verzögert sich die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus Gründen, die Schwenski zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus andren Gründen endgültig fehl, stehen dem Kunden die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Anspruch des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe des Abschnitts IX.
  4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde Schwenski einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werkstagen, schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort nach der Lieferung oder Leistung entdeckt werden können, sind Schwenski unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Ablieferung, mitzuteilen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  5. Der Kunde hat Schwenski bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlagen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von Schwenski zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen kann Schwenski dem Kunden die Fracht- und Umschlagskosten sowie den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
  6. Bei Waren, die als deklassiertes Material geliefert worden sind – z.B. sogenanntes II-a Material -, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
  7. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichenVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  8. Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen Schwenski sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu Schwenski obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet Schwenski unbeschränkt:

a)            Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch Schwenski, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen,

b)            bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und

c)             für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit Schwenski den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

  1. Im Übrigen haftet Schwenski im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Abschnitts C sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Vertragsparteien  stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und  Sachschäden maximal € 5.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal  € 250.000,00 beträgt.
  2. Eine weitergehende Haftung von Schwenski auf Schadensersatz  als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

X. Ausfuhrnachweis

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder  dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengeiet,  so hat der Kunde Schwenski den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.  Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb  der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuerersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.


 

XI. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde darf  nur mit unbestrittener oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen;  Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

XII. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

XIII. Ergänzende Geltung weiterer Bestimmungen

Für den Verkauf von NE-Metallen gelten ergänzend die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils neusten Fassung.

XIV. Gerichtsstand

Ausschließlicher  Gerichtsstand ist der Sitz von Schwenski. Schwenski ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen.

XV. Salvatorische Klausel

Sollten  eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar  sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AVB im Übrigen. Die  Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AVB unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der  unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

Stand November 2014

 AVB Allgemeine Verkaufsbedingungen